Fachanwältin für Medizinrecht
Die Rechtsanwaltskammer Sachsen hat mir
auf Grund der nachgewiesenen Kenntnisse
auf dem Gebiet des Medizinrechts gestattet,
die Bezeichnung Fachanwältin für Medizinrecht zu führen.
Auszug aus der Fachanwaltsordnung (FAO)
"§ 2 Besondere Kenntnisse und Erfahrungen
(1) Für die Verleihung einer Fachanwaltsbezeichnung hat der Antragsteller
nach Maßgabe der folgenden Bestimmungen
besondere theoretische Kenntnisse und
besondere praktische Erfahrungen nachzuweisen.
(2) Besondere theoretische Kenntnisse und
besondere praktische Erfahrungen
liegen vor, wenn diese auf dem Fachgebiet
erheblich das Maß dessen übersteigen,
das üblicherweise durch die berufliche Ausbildung und
praktische Erfahrung im Beruf vermittelt wird. ..."
Statistik über die Befugnis zum Führen der Bezeichnung
"Fachanwalt für Medizinrecht" und "Fachanwältin für Medizinrecht"
Bundesweit | Fachanwalt für Medizinrecht | 1.506 | Fachanwältin für Medizinrecht | 531 |
Freistaat Sachsen | Fachanwalt für Medizinrecht | 43 | Fachanwältin für Medizinrecht | 11 |
Landkreis Zwickau | Fachanwalt für Medizinrecht | 2 | Fachanwältin für Medizinrecht | 2 |
Medizinrecht
Besondere Kenntnisse
Ich habe den Fachanwaltslehrgang Medizinrecht der DeutschenAnwaltAkademie
mit 120 Zeitstunden Unterricht zuzüglich
15 Klausurstunden (3 Klausuren zu je 5 Zeitstunden)
mit Bestehen der Klausuren erfolgreich abgeschlossen und
die Kenntnisse im Medizinrecht erweitert.
Nach dem aktuellen Stand der Fachanwaltsordnung habe ich
durch die Teilnahme an dem auf die Fachanwaltsbezeichnung
vorbereitenden anwaltsspezifischen Lehrgang,
der alle relevanten Bereiche des Fachgebiets sowie
die verfassungs- und europarechtlichen Bezüge des Fachgebiets umfasst, und
dem Bestehen von mindestens drei schriftlichen Leistungskontrollen (Aufsichtsarbeiten)
aus verschiedenen Bereichen des Lehrgangs besondere theoretische Kenntnisse erworben,
die auf dem Fachgebiet des Medizinrechts
erheblich das Maß dessen übersteigen,
das üblicherweise durch die berufliche Ausbildung vermittelt wird.
Voraussetzungen zur Erlangung der Fachanwaltsbezeichnung
Als Fachanwältin für Medizinrecht besitze ich
nach der Fachanwaltsordnung (FAO)
eine besondere Qualifikation im Fachgebiet des Medizinrechts.
Die Spezialisierung als Fachanwältin für Medizinrecht
bietet Rechtsuchenden die Gewähr für eine hohe fachliche Qualifikation und
besondere praktische Erfahrungen im Bereich des Medizinrechts.
Die Bezeichnung "Fachanwältin für Medizinrecht"
darf ich führen, da ich die besonderen Kenntnisse und
praktischen Erfahrungen in folgenden Bereichen nachgewiesen habe:
1. | Recht der medizinischen Behandlung, insbesondere |
Für die Erlaubnis der örtlich zuständigen Rechtsanwaltskammer
- hier die Rechtsanwaltskammer Sachsen -
die Bezeichnung "Fachanwältin für Medizinrecht" zu führen
sind außerdem nachstehend aufgeführte Voraussetzungen zu erfüllen:
1. Voraussetzung - Zulassung
Die Zulassung und Tätigkeit als Rechtsanwältin
innerhalb der letzten drei Jahre
vor der Antragstellung auf Verleihung der Fachanwaltsbezeichnung.
2. Voraussetzung - Nachweis der besonderen theoretischen Kenntnisse
Zum einen habe ich diese besonderen theoretischen Kenntnisse,
die die verfassungs- und europarechtlichen Bezüge des Fachgebiets umfassen,
im Rahmen eines mehrmonatigen Fachanwaltslehrganges
mit einer Gesamtdauer von mindestens 120 Zeitstunden erworben.
Zum anderen habe ich 3 schriftliche Leistungskontrollen (Aufsichtsarbeiten)
mit einem Umfang von weiteren 15 Zeitstunden
aus verschiedenen Bereichen des Fachanwaltslehrganges bestanden.
Die Klausuren sind von unabhängigen Gremien korrigiert und bewertet worden.
Sowohl unmittelbar nach dem Erwerb der besonderen theoretischen Kenntnisse,
als auch nach Verleihung der Bezeichnung "Fachanwältin für Medizinrecht"
habe ich die Pflicht, mich jährlich in dem entsprechenden Fachbereich fortzubilden.
Ich habe der Rechtsanwaltskammer Sachsen die Erfüllung dieser Pflicht
jährlich unaufgefordert nachzuweisen.
3. Voraussetzung - Nachweis der besonderen praktischen Erfahrungen
Ich besitze die besonderen praktischen Erfahrungen.
Konkret bedeutet dies, dass ich innerhalb der letzten drei Jahre
vor der Antragstellung auf Verleihung der Bezeichnung "Fachanwältin für Medizinrecht"
persönlich und weisungsfrei im Fachgebiet Medizinrecht
nachfolgende Fälle bearbeitet habe:
Mindestens 60 Fälle,
davon mindestens 15 rechtsförmliche Verfahren
(davon mindestens 12 gerichtliche Verfahren).
Die Fälle müssen sich auf mindestens 3 verschiedene Bereiche beziehen,
dabei auf jeden dieser drei Bereiche mindestens 3 Fälle.
Diese Bereiche sind:
1. | Recht der medizinischen Behandlung, insbesondere |
Besondere Kenntnisse
I.
Recht der medizinischen Behandlung,
insbesondere zivilrechtliche Haftung
Arzthaftungsrecht:
Haftungsgrundlagen;
Behandlungsfehler;
Organisationsfehler;
Aufklärung und Einwilligung;
Kausalität;
Schaden;
ärztliche Dokumentation;
Verjährung;
Prozessrecht;
außergerichtliche Tätigkeit
II.
Berufsrecht der Heilberufe,
insbesondere ärztliches Berufsrecht,
Grundzüge des Berufsrechts,
sonstige Heilberufe,
strafrechtliche Haftung
Berufsrecht der Heilberufe:
verfassungsrechtliche Bezüge;
Inhalt und Aufbau der Heilberufe und Kammergesetze;
Musterberufsordnung;
Berufsordnungen der Ärztekammern;
Heilkundebegriff;
ärztliche Tätigkeit als freier Beruf;
Approbationsrecht;
Berufsordnungsrecht, insbesondere ärztliche Unabhängigkeit und Unvereinbarkeiten;
Weiterbildungsrecht;
ärztliche Kooperationsformen (Rechtsformen, Gemeinschaftspraxis, Praxisgemeinschaft, Laborgemeinschaft, Leistungserbringergemeinschaft, Apparategemeinschaft, Praxisverbund, Medizinisches Versorgungszentrum); berufsgerichtliches Verfahren;
Werbung
Arztstrafrecht:
Berufs- und strafrechtliche Vorüberlegungen bei Übernahme der Verteidigung:
Verbot der Vertretung widerstreitender Interessen § 43 a Abs. 4 BRAO;
gemeinsame Verteidigung § 146 StPO;
Parteiverrat § 356 StGB;
sog. Sockelverteidigung;
Tätigkeit als Zeugenbeistand
Verfahrenssituationen:
Untersuchungshaft;
Vermögensabschöpfung;
Beteiligung Geschädigter am Strafverfahren;
Verfahrenserledigungsstrategien §§ 170 Abs. 2, 153, 153 a StPO, Strafbefehl;
Typische Normen des Arztstrafrechts:
ärztliche Heilbehandlung/Körperverletzung;
fahrlässige Körperverletzung/Tötung;
Abrechnungsbetrug/Verordnungsuntreue
Einzelprobleme des Arztstrafrechts:
ärztliche Hilfeleistungspflicht gemäß § 323 c StGB;
Ausstellen unrichtiger Gesundheitszeugnisse § 278 StGB;
Verletzung der ärztlichen Schweigepflicht § 203 StGB;
Arzt als Sachverständiger;
Schwangerschaftsabbruch § 218 StGB;
Sterbehilfe;
Organtransplantation
III.
Recht der gesetzlichen Krankenversicherung,
insbesondere Vertragsarztrecht und Vertragszahnarztrecht einschließlich vertragsärztliches Vergütungsrecht
Grundlagen:
Entwicklung des Vertragsarztrechts;
Rechtsbeziehungen zwischen den Beteiligen;
Grundbegriffe;
Inhalt und Umfang der vertragsärztlichen Versorgung
Das Normengeflecht:
Gesetze;
Verordnungen;
Satzungen;
Richtlinien;
Kollektiv- und Einzelverträge;
Qualitätsvereinbarungen
Teilnahme an der vertragsärztlichen Versorgung:
Bedarfsplanung;
Zulassung;
Nachbesetzung;
Ermächtigung;
Kooperationsformen;
Medizinisches Versorgungszentrum;
Zulassungsverfahren;
Beendigung der Zulassung;
Fortbildungsverpflichtung
Neue Versorgungsformen:
Integrierte Versorgung;
Einzelverträge
Die Vergütung:
EBM,
Degression;
HVM;
Honorarberichtigung;
Wirtschaftlichkeitsprüfung;
Plausibilitätsprüfung;
Richtgrößenprüfung
Verfahrensrecht:
Verwaltungsverfahren (Beteiligte, Verwaltungsakte, Rechtsbehelfe);
Sozialgerichtsverfahren (Zuständigkeit, Klagearten, einstweiliger Rechtsschutz, Rechtsmittel)
Psychotherapeuten:
Berufsausübung;
Zulassung;
Vergütung
Disziplinarrecht:
Rechtsgrundlagen;
Verfahren;
Beispiele aus der Praxis
Abrechnung in Vertragsarztangelegenheiten:
Gebührentatbestände;
Streitwerte;
Kostenerstattung
IV.
Krankenhausrecht einschließlich Bedarfsplanung,
Finanzierung und Chefarztvertragsrecht
Krankenhausfinanzierungsrecht:
Finanzierungssysteme;
Investitionsförderung;
Betriebskosten;
Schiedsstellenverfahren;
Genehmigungsverfahren;
Rechtsmittelverfahren;
Vergütung auf Basis der Bundespflegesatzordnung;
Krankenhausbehandlungsverträge
Krankenhausplanung:
Ziel staatlicher Krankenhausplanung;
Versorgungsauftrag eines Krankenhauses;
Inhalt des Krankenhausplans;
Planungskriterien des KHG;
Feststellung der Aufnahme in den Krankenhausplan durch Bescheid;
Rechtsschutzmöglichkeiten
Abrechnung stationärer Krankenhausleistungen - Fehlbelegung:
Rechtsverhältnis zwischen Patient, Krankenhaus und Krankenkasse;
Abrechnung mit den Krankenkassen
Der Chefarztvertrag:
Chefarzt als Arbeitnehmer;
Befristungen von Chefarztverträgen;
Vergütung;
Organisationspflichten;
Nebentätigkeitsbereich;
Mitarbeiterbeteiligung;
Entwicklungsklauseln;
Beendigung von Chefarztverträgen
Sonstige Einrichtungen des Krankenhausträgers:
Krankenhausapotheke;
Ausbildungsstätten;
Beteiligung an gewerblichen Gesellschaften
Verträge des Krankenhausträgers:
Kooperationsverträge mit anderen Leistungserbringern;
Kauf von Krankenhäusern;
Jahresabschlüsse und Steuerrecht im Krankenhaus;
Insolvenz von Krankenhausträgern
V.
Vertrags- und Gesellschaftsrecht der Heilberufe einschließlich Vertragsgestaltung,
Vergütungsrecht der Heilberufe,
private Krankenversicherung
Grundlagen zur Gesellschaft bürgerlichen Rechts, Partnerschaftsgesellschaft und GmbH
Gesellschaftsrecht und Berufsrecht:
Berufsausübungsgemeinschaften, insbesondere Gemeinschaftspraxis;
Organisationsgemeinschaften, insbesondere Praxisgemeinschaft
Gesellschaft und Sozialrecht:
MVZ;
Praxisnetze Vertragsgestaltung, insbesondere Gemeinschaftspraxis;
Praxisgemeinschaft und Praxis(beteiligungs)-Kaufvertrag;
Berufsgruppenüberblick (Heilberufe, Heilhilfsberufe, Arznei- und Heilhilfsmittelerbringer);
Vergütungsrecht der einzelnen Leistungserbringer;
individuelle Gesundheitsleistungen (IGeL);
Privatliquidation des Arztes/Zahnarztes nach GOÄ und GOZ (Inhalt der Gebührenrechtsvorschriften sowie Umgang mit dem Gebührenverzeichnis);
private Krankenversicherung (Rechtsverhältnisse der Beteiligten, Leistungseinschränkungen, Leistungspflicht, Begrifflichkeiten, Prozessuales)
VI.
Grundzüge des Arzneimittel- und Medizinprodukterechts,
Grundzüge des Apothekenrechts,
Pflegeversicherung
Europarechtliche Entwicklung des Arzneimittelrechts:
Arzneimittelbegriff;
Abgrenzung Medizinprodukte;
Lebensmittel;
Biotechnologie;
Herstellung;
in Verkehr bringen;
klinische Prüfung;
Abgrenzung Heilversuch;
Ethikkommissionen;
Zulassungsverfahren;
in Verkehr bringen zugelassener Arzneimittel;
Apothekenpflicht;
Großhandel;
in Verkehr bringen nicht zugelassener Arzneimittel;
Versandhandel;
Parallelimport;
Reimport;
Arzneimittelpreise;
Festbetrag;
Überwachung von Arzneimittelrisiken;
Arzneimittelhaftung;
Werbung
Medizinprodukterecht:
Medizinprodukte;
Begriffe und Abgrenzung;
Klassifizierung und Konformitätsbewertung;
CE-Kennzeichnung;
klinische Prüfung;
Risikoüberwachung und Sicherheitsplanverordnung;
Änderungen an Medizinprodukten nach Sicherheitsplanverordnung;
in Verkehr bringen;
Vertriebswege;
Betriebe;
Werbung;
zuständige Behörden und Gremien;
benannte Stellen;
CE-Kennzeichen
Apothekenrecht:
Erlaubniserteilung;
Leitung der Apotheke;
gemeinsamer Betrieb von Apotheken (Gesellschaftsformen);
Verbot der Drittbeteiligung und Drittbegünstigung;
Verpachtung der Apotheke;
die Filialapotheke;
der Vertrag des Filialapothekers;
Qualitätssicherungssysteme;
Versandhandel;
Apothekensortiment;
Vertriebswege;
die Krankenhausapotheke;
Werbung;
Rabatte;
Heimversorgung
Grundzüge der sozialen Pflegeversicherung:
Leistungsrecht
Kreis der Versicherten, Antrag;
Begriff der Pflegebedürftigkeit;
Verfahren zur Feststellung der Pflegebedürftigkeit;
Stufen der Pflegebedürftigkeit;
Abgrenzung Grund- und Behandlungspflege
Leistungserbringungsrecht:
Vertragsrecht der Pflegeversicherung;
Vertragsrecht in Versorgungsnetzen;
Zusammenarbeit mit anderen Leistungserbringern